Anwaltskanzlei Isermann Rechts-Express-Baurecht



EnEV 2009 löst ab 1.10.2009 die EnEV 2007 ab!

Die ENEV 2009 ist am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

Die verschärfte ENEV 2009 ist auf genehmigungsbedürftige Bauvorhaben anzuwenden, wenn

Auf nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben ist die ENEV 2009 anzuwenden, wenn

Gesundheitsschädliche Baustoffe

BGH – Urteil v. 27.03.2009, AZ: V ZR 30/08

Werklohnklage – Stundenlohnvergütung

Für das erfolgreiche Durchsetzen einer Klage des Werkunternehmers auf Stunden-lohnvergütung hat der BGH in einer neuen Entscheidung folgende Leitsätze auf-gestellt:
  1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind.
  2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
  3. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
  4. Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer.
BGH Urteil v. 28. Mai 2009, AZ: VII ZR 74/06

Verteuerung gegenüber Kostenvoranschlag

Bei einer Verteuerung von rund 10 % gegenüber dem Kostenvoranschlag muss der Bauherr die volle Rechnung bezahlen.

Bei einer Erhöhung um rund 10 % liegt noch keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vor.

LG Coburg, Urteil v. 20.05.2009 – AZ: 12 O 81/09