EnEV 2009 löst ab 1.10.2009 die EnEV 2007 ab!
Die ENEV 2009 ist am 30. April 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Die verschärfte ENEV 2009 ist auf genehmigungsbedürftige Bauvorhaben anzuwenden, wenn
- der Bauantrag am 1.10.09 oder später eingereicht wurde
- die Bauanzeige am 1.10.09 oder später erstattet wurde
- der Bauauftraggeber dies verlangt.
Auf nicht genehmigungsbedürftige Bauvorhaben ist die ENEV 2009 anzuwenden, wenn
- das Bauvorhaben der Gemeinde am 1.10.09 oder später zur Kenntnis gebracht wurde
- die Bauausführung am 1.10.09 oder später begonnen hat
- der Bauauftraggeber dies verlangt.
Gesundheitsschädliche Baustoffe
- Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist.
- Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden.
- Verschweigt der Verkäufer, dass z. B. in der Fassade Asbestzementplatten verarbeitet worden sind, so führt auch die in Notarverträgen gebräuchliche Klausel des Ausschlusses der „Gewähr für Fehler und Mängel“ der Kaufsache nicht zum Haftungsausschluss zu Gunsten des Hausverkäufers.
- Der Hausverkäufer haftet den Käufern nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz, wenn er den Käufer über die Beschaffenheit der Kaufsache „arglistig“ getäuscht hat.
- Der Verkäufer kann sich dann auf einen Haftungsausschluss nicht berufen. Das gilt selbst bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers.
- Die Ansprüche des Käufers verjähren im Fall der Arglist gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, also innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Käufers.
BGH – Urteil v. 27.03.2009, AZ: V ZR 30/08
Werklohnklage – Stundenlohnvergütung
Für das erfolgreiche Durchsetzen einer Klage des Werkunternehmers auf Stunden-lohnvergütung hat der BGH in einer neuen Entscheidung folgende Leitsätze auf-gestellt:
- Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen sind.
- Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
- Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Unternehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Besteller die einzelnen Leistungen in Auftrag gegeben hat und später den Auftragsumfang nicht mehr nachvollziehen kann.
- Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs liegt auch bei einer prüfbaren Abrechnung beim Unternehmer.
BGH Urteil v. 28. Mai 2009, AZ: VII ZR 74/06
Verteuerung gegenüber Kostenvoranschlag
Bei einer Verteuerung von rund 10 % gegenüber dem Kostenvoranschlag muss der Bauherr die volle Rechnung bezahlen.
Bei einer Erhöhung um rund 10 % liegt noch keine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags vor.
LG Coburg, Urteil v. 20.05.2009 – AZ: 12 O 81/09